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Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit dem EUGH entschieden, dass der Widerruf des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft nicht den Grundsatz der faktischen Gesellschaft aushebelt. D.h. wer aufgrund des Widerrufs ?wegen eines Haustürgeschäftes etwa- aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält nur sein Auseinandersetzungsguthaben und das kann auch negativ sein! Also noch mal nachdenken vor dem Widerruf. Wir berichten weiter sowie die Entscheidung im Volltext vorliegt. Hier der Link zur Presseerklärung des Bundesgerichtshofes: II ZR 292/06 ? Urteil vom 12. Juli 2010.
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